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Stadtwerke > Strom > Zugangsbedingungen Mail Druckansicht
 
Zugangsbedingungen
 
 
Bedingungen für den Netzanschluss

Die Technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Baden-Baden ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik. Dazu zählen im Wesentlichen DIN EN-Normen, VDE-Bestimmungen sowie die technischen Richtlinien der Verbände (VDEW, VDN, VdEW-BW). Es gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die  Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
  • Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
    hier: Niederspannungsanschlussverordnung - NAV
  • Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Baden-Baden zur NAV
  • TAB 2000 (Bezugsquelle: www.vwew.de)
  • Erläuterungen des VdEW Baden-Württemberg zur TAB 2000
  • Ergänzungen und Konkretisierungen der Stadtwerke Baden-Baden zur TAB 2000
  • VDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ (Bezugsquelle: www.vwew.de)
  • VDEW-Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ (Bezugsquelle: www.vwew.de)
  • Technische Richtlinie Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz (bei Bedarf bitte anfordern unter 07221/277-451)
  • VDN-Richtlinie für Planung, Errichtung und Betrieb von Anlagen mit Notstromaggregaten

Bedingungen für den Netzzugang

Die Stadtwerke Baden-Baden ermöglichen allen Netznutzern, dass Strom sicher, preisgünstig und effizient durch die von ihr betriebenen Stromnetze transportiert wird.

Zur Belieferung eines Anschlussnutzers im Netz des Netzbetreibers sind die folgenden vertraglichen Regelungen erforderlich: 

  • Lieferantenrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant zur Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Belieferung der Kunden des Lieferanten im Netz des Netzbetreibers durch den Lieferanten. Im Falle von all-inklusive-Verträgen des Lieferanten mit dem Anschlussnutzer regelt der Lieferantenrahmenvertrag auch die Netznutzung durch den Lieferanten

  • Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Netzkunde zur Ausgestaltung des Netzzuganges eines Anschlussnutzers für den Fall, dass die Netznutzung nicht im Rahmen eines all-inklusive-Vertrages zwischen Lieferant und Anschlussnutzer vom Lieferanten wahrgenommen wird.

  • Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer zur Regelung des technischen Anschlusses der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers.

  • Anschlussnutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um einen Niederspannungsanschluss handelt. Die Nutzung eines Niederspannungsanschlusses erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschlusses und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung  (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 01.11.2006 sowie der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers.

  • Bilanzkreisvertrag – unmittelbar oder mittelbar – zwischen Lieferant und Betreiber des Übertragungsnetzes für den Ausgleich von Differenzen zwischen den Entnahmen der Kunden des Lieferanten und dessen zeitgleichen Einspeisungen

  • Stromliefervertrag zwischen Lieferant und seinem Kunden für die Energielieferung.
    Wird Strom aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen, ohne dass ein Stromliefervertrag mit einem Lieferanten existiert, oder die Entnahme auf andere Weise einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann liegt eine Ersatzversorgung vor. Nähere Informationen zur Ersatzversorgung können im Downloadbereich eingesehen und heruntergeladen werden.

Unser vorgelagerter Netzbetreiber ist die EnBW Regional AG mit Sitz in Stuttgart. Für die Nutzung der Mittel- und Niederspannungsnetze, der Verteilungsanlagen sowie für den zuverlässigen Betrieb der Netze sind entsprechende Netznutzungsentgelte zu entrichten.

Die Ermittlung dieser Netznutzungsentgelte basiert auf den Grundsätzen der Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV) vom 25. Juli 2005. Diese ergänzt das am 07. Juli 2005 in Kraft getretene novellierte Energiewirtschaftsgesetz im Hinblick auf die anzuwendende Kalkulationsmethodik.

Die Abwicklung der Netznutzung erfolgt für alle Kunden diskriminierungsfrei und transparent.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang sind als Anlage 5 Bestandteil unseres Lieferantenrahmen- bzw. Netznutzungsvertrages und können im Downloadbereich eingesehen und herunter geladen werden.

Die Netznutzung für Speicherheizungsanlagen und Wärmepumpen ohne registrierende Lastgangmessung ist nach dem synthetischen Lastprofilverfahren möglich. Die Beschreibung des Verfahrens kann im Downloadbereich eingesehen und herunter geladen werden.