Einmalige Entlastung von Erdgaskunden im Dezember 2022

29. Nov 2022

Die Bundesregierung hat eine einmalige Soforthilfe für Erdgaskunden beschlossen. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) entlastet die Bürger und kleinere Unternehmen.

Die Preise auf dem Energiemarkt sind sehr stark gestiegen. Deshalb waren viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen.
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung eine einmalige Soforthilfe für Erdgaskunden beschlossen, um die Bürger und kleinere Unternehmen zu entlasten. Das Gesetz ist am 19. November in Kraft getreten. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung für die geplante Gaspreisbremse, die Anfang 2023 als eine weitere Entlastungsmaßnahme greifen soll.

Unsere Erdgaskunden (mit Ausnahme der Industrie- und größere Gewerbekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden (kWh) sowie Krankenhäuser und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen) profitieren von der einmaligen Soforthilfe für Erdgas.

Die entlastende staatliche Soforthilfe nach dem EWSG wird für private Haushalte und vom Gesetz erfasste Unternehmen sowie Gewerbetreibende vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Höhe der Entlastung berechnet sich in der Regel aus 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der zum Stichtag 01.12.2022 geltende und vertraglich vereinbarte Arbeitspreis zugrunde gelegt wird. Weitere anteilig anfallende Preiselemente (z.B. Grundgebühren) werden mitberücksichtigt.

Wer erhält die Soforthilfe?

  • Letztverbraucher, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden. Das sind in der Regel Haushaltskunden und kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh).
  • Letztverbraucher, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, wenn ihr Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 kWh beträgt.
  • Letztverbraucher, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh erhalten den Entlastungsbetrag nur, sofern sie eine der Ausnahmevoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 4 EWSG erfüllen und dies dem Erdgaslieferanten spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform mitgeteilt haben.

Wie erfolgt die Soforthilfe bei Kunden mit Standardlastprofil (SLP)?

Für Kunden, die über ein Standardlastprofil versorgt werden (das sind in der Regel Haushaltskunden sowie kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden), erfolgt die Soforthilfe in zwei Schritten:

In einem ersten Schritt erhalten diese Kunden eine vorläufige Entlastung. Hierzu werden wir bei Kunden, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, die Voraus- oder Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember 2022 nicht einziehen. Wenn im Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung vorgesehen ist, z.B. weil Sie dort Ihre Jahresabrechnung erhalten, ziehen wir dafür die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Achtung, sollten Kunden monatliche Zahlungen selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen diese Kunden die Zahlung für Dezember oder – wenn im Dezember keine Zahlung zu leisten ist, z.B. weil Sie dort Ihrer Jahresabrechnung erhalten – für Januar nicht leisten. Sollte Sie dennoch bezahlen, wird die Zahlung bei der nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas (§ 2 EWSG) ermittelt, da dieser nicht exakt mit Ihrem Abschlag übereinstimmen wird. Der Entlastungsbetrag Erdgas wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, berücksichtigt. Dabei wird die vorläufige Leistung (siehe Schritt 1) von uns verrechnet.

Wie erfolgt die Soforthilfe bei Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM)

Für anspruchsberechtigte Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beträgt die Soforthilfe ein Zwölftel (1/12) des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Kunden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz anspruchsberechtigt sind (d. h. Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung verfügen und trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh einen Anspruch auf Soforthilfe haben), müssen uns dies bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen.
Die Entlastung wird mit der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Die vorläufige Leistung (Schritt 1) gibt es für diese Kunden nicht.

Wie erfolgt die Entlastung von Mietern?

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig, die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Energiesparhinweis: Da die Soforthilfen unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Energieeinsparungen wie etwa eine Verbrauchsreduzierung wirkt sich zusätzlich kostenmindernd zur Soforthilfe aus.

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