31. Jan 2023
Im Dezember wurden das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) von der Bundesregierung verabschiedet.
Die Energiepreisbremsen gelten ab März 2023 und sollen rückwirkend ab Januar 2023 Anwendung finden, um Haushalte und Unternehmen bei den Energiekosten zu entlasten. Die Entlastung sieht vor, je nach Kundengruppe den Preis für Strom und Gas anhand der Verbrauchsprognose anteilig zu deckeln und gleichzeitig einen Anreiz zum Sparen von Energie zu schaffen. Zuvor wurden die Gaskunden im Dezember per Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz in Form eines staatlichen Entlastungsbeitrages zusätzlich entlastet.
Durch den starken Anstieg der Großhandelspreise für Energie an den Börsen und damit verbundenen hohen Beschaffungskosten mussten die Energieversorger Ihre Energiepreise deutlich erhöhen. Ziel ist es, die Energiekosten durch die Preisbremsen bezahlbar zu halten und Haushalte sowie Industriekunden sicher durch die Krise zu führen. Darüber hinaus soll die Versorgungssicherheit gewährleistet und ein Anreiz zum Energie sparen geschaffen werden. Die Bundesregierung greift für die Preisbremsen die Vorschläge der unabhängigen „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ auf.
Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 und Februar 2023 entlastet. Dabei wird für 80 Prozent der jeweiligen Jahresverbrauchsprognose pro Abnahmestelle der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Der Gaspreis versteht sich als Arbeitspreis brutto inklusive Netz- und Messentgelte sowie sämtlicher Steuern und Abgaben. Bei einer Jahresverbrauchsprognose von 10.000 kWh würden 8.000 kWh zu 12 Cent pro Kilowattstunde abgerechnet werden und die restlichen 2.000 kWh zum vertraglich vereinbarten Gaspreis.
Eine befristete Gaspreisbremse soll ebenfalls der von den hohen Preisen betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Bei leistungsgemessenen Gaskunden wird der Arbeitspreis netto für 70 Prozent des Gasverbrauches bei 7 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Der Gaspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde versteht sich exklusive Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Die restlichen 30 Prozent werden zu den vertraglich geregelten Konditionen berechnet.
Wärme-Kunden erhalten einen gedeckelten Arbeitspreis brutto von 9,5 Cent je Kilowattstunde, ebenfalls über 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose. Die restlichen 20 Prozent werden analog zum Gas zum vertraglich vereinbarten Wärmepreis abgerechnet.
Für Haushalte sowie kleinere Gewerbekunden mit einem jährlichen Verbrauch von unter 30.000 kWh wird der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto gedeckelt für 80 Prozent der zugrunde gelegten Jahresverbrauchsprognose. Die restlichen 20 Prozent werden zum vertraglich vereinbarten Strompreis abgerechnet.
Bei einer Jahresverbrauchsprognose von 3.000 Kilowattstunden werden für 2.400 Kilowattstunden der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, während 600 Kilowattstunden zum Preis laut bestehendem Stromvertrag berechnet werden.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde netto für 70 Prozent des historischen Verbrauchs. Der Strompreis von 13 Cent versteht sich exklusive Netzentgelten, Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Analog zur Gaspreisbremse findet die Strompreisbremse ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 und Februar 2023 Anwendung.
Für die Energiepreisbremsen wird die Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den Monat September 2022 zugrunde liegt, herangezogen. Für 80 bzw. 70 Prozent dieser Verbrauchsmenge fällt für die Gültigkeitsdauer des Gesetzes eine Preisdeckelung an. Alle Verbrauchsmengen, die über diesen 80 bzw. 70 Prozent liegen, werden zum jeweils gültigen Tarifsatz laut Vertrag berechnet.
Je Abnahmestelle existiert eine sogenannte Verbrauchsprognose. Diese Prognose des Jahresverbrauches ist die Grundlage für die eigene Energiebeschaffung und –versorgung der Kunden. Zur Sicherstellung der benötigten Verbrauchsmengen sollten die Prognosen möglichst präzise sein. Zu große Abweichungen können zu einem Überschuss oder einer Überdeckung an Energie führen, die man eventuell mit Verlust abstoßen oder teuer Nachkaufen muss. Die Grundlage der Jahresverbrauchsprognose ist in der Regel der zuletzt gemeldete Verbrauch/Vorjahresverbrauch im Rahmen einer Jahresrechnung. Insbesondere für die Verbrauchsprognosen im Gasbereich spielen Temperatur- und Wetterdaten eine wichtige Rolle und fließen in die Berechnung der Jahresverbrauchsprognosen mit ein. Folgt auf einen besonders kalten Winter ein eher milder Winter, kann es zu erheblichen Abweichungen kommen. Um dieses Szenario bei den Verbrauchsprognosen zu vermeiden, werden die tatsächlichen Verbrauchswerte temperaturabhängig auf entsprechende Durchschnittswerte angeglichen.
Zum Kreis der durch die Erdgaspreisbremse Begünstigten zählen von Erdgaslieferanten mit leitungsgebundenem Erdgas belieferte Letztverbraucher für jede ihrer Entnahmestellen. Das EWPBG unterscheidet zwischen
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Strom PBG müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen Letztverbrauchern eine Absenkung der Stromkosten gewähren, wenn sie diese über eine Netzentnahmestelle mit Strom beliefern. Demgegenüber steht Letztverbrauchern, wenn sie Strom verbrauchen, der ohne Lieferung eines Elektrizitätsversorungsunternehmens einer Netzentnahmestelle entnommen wird, ein Anspruch auf Absenkung der Stromkosten gegen den regelzonenverantwortlichen Übertraggungsnetzbetreiber zu (§ 7 Abs. 1 StromPBG).
Kunden, dessen Entlastungsbetrag in Summe sämtlicher Lieferstellen 150.000 € für die Sparte Gas überschreiten, sind dazu verpflichtet seinem Lieferanten bis zum 31.03.2023 oder, wenn die Information erst später vorliegt, unverzüglich, die voraussichtliche Höchstgrenze (§ 18 EWPBG) sowie die Aufteilung auf Lieferanten und Entnahmestellen mitzuteilen. Je nach Höchstgrenze werden weitere Mitteilungs-/Vorlagepflichten notwendig.
Gleiches gilt für die Sparte Strom für die Überschreitung des Entlastungsbetrags von 150.000 € für sämtliche Lieferstellen eines Letztverbrauchers. Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 StromPBG müssen diese Letztverbraucher ihrem Stromversorger mitteilen, welche Höchstgrenzen aus den §§ 9 und 10 StromPBG auf sie Anwendung finden. Je nach Höchstgrenze werden weitere Mitteilungs-/Vorlagepflichten notwendig.
Die Finanzierung der Gaspreisbremse erfolgt aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds der Bundesregierung. Die finanzielle Abwicklung wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als Zahlstelle abgewickelt.
Die Strompreisbremse wird durch den Erlös der Abschöpfung von Überschusserlösen der Stromerzeuger finanziert. Zudem werden Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds verwendet.
Sie erhalten weitere Informationen auf den folgenden Internetseiten:
Bundesregierung
Strompreisbremsegesetz – StromPBG
Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz – EWPBG
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG