Wichtige Änderung bei Umzügen und Lieferantenwechsel

16. Jun 2025

Seit dem 6. Juni 2025 sind aufgrund der Festlegung des „LFW24 – Lieferantenwechsel in 24 Stunden“ (BK6-22-024) keine rückwirkenden An- oder Abmeldungen mehr möglich.

Durch eine neue gesetzliche Regelung der Bundesnetzagentur müssen Verbraucher seit dem 6. Juni ihren Energieversorger mit einer Frist von zwei Wochen über einen Ein- bzw. Auszug informieren. Eine rückwirkende Meldung ist ab sofort nicht mehr möglich.

Was ändert sich für Sie konkret?
Bisher war es möglich, Ein- und Auszüge bis zu sechs Wochen rückwirkend abzuwickeln. Diese entfällt künftig vollständig. Eine nachträgliche Abmeldung zu einem rückliegenden Datum ist nicht mehr zulässig.

Was bedeutet das für Sie?
Seit dem 6. Juni 2025 gilt:

  • Ein- und Auszüge müssen vorab gemeldet werden – idealerweise mit mindestens zwei Wochen Vorlauf. Sollte diese Frist verpasst werden, so läuft der bestehende Vertrag an der alten Anschrift weiter, bis dieser ordnungsgemäß mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt wird. Dies kann dazu führen, dass der Nachmieter Energie auf Kosten des Vormieters verbraucht.
  • Zählerstände sind bitte am Tag der Übergabe zu übermitteln.

Erklärfilm: Umzüge und Lieferantenwechsel

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