Regelungen Netzzugang zum Stromnetz der Stadtwerke Baden-Baden

Gesetzliche Regelungen

Die technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Baden-Baden ergeben sich aus den anerkannten Regeln der Technik. Dazu zählen im Wesentlichen DIN EN-Normen, VDE-Bestimmungen sowie die technischen Richtlinien der Verbände (VDEW, VDN, VdEW-BW).
Es gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

Netzanschluss Niederspannung

 
 

Netzanschluss Mittelspannung

Für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz der Stadtwerke Baden-Baden sind die Anforderungen nach VDE-AR-N 4110 (TAR Mittelspannung) und den Technischen Anschlussbedingungen der Stadtwerke Baden-Baden (TAB Mittelspannung) einzuhalten.

Die VDE-AR-N 4110 und die TAB Mittelspannung treten am 27. April 2019 in Kraft. Alle vorherigen Richtlinien sind außer Kraft gesetzt.

Bedingungen für den Netzzugang

Wir ermöglichen allen Netznutzern, dass Strom sicher, preisgünstig und effizient durch die von uns betriebenen Stromnetze transportiert wird.

Vertragliche Regelungen

Zur Belieferung eines Anschlussnutzers im Netz des Netzbetreibers sind die folgenden vertraglichen Regelungen erforderlich:

  • Lieferantenrahmenvertrag zwischen Netzbetreiber und Lieferant zur Regelung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Belieferung der Kunden des Lieferanten im Netz des Netzbetreibers durch den Lieferanten. Im Falle von All-inclusive-Verträgen des Lieferanten mit dem Anschlussnutzer regelt der Lieferantenrahmenvertrag auch die Netznutzung durch den Lieferanten.
  • Netznutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Netzkunde zur Ausgestaltung des Netzzuganges eines Anschlussnutzers für den Fall, dass die Netznutzung nicht im Rahmen eines All-inclusive-Vertrages zwischen Lieferant und Anschlussnutzer vom Lieferanten wahrgenommen wird.
  • Netzanschlussvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer zur Regelung des technischen Anschlusses der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers an das Netz des Netzbetreibers.
  • Anschlussnutzungsvertrag zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer, sofern es sich nicht um einen Niederspannungsanschluss handelt. Die Nutzung eines Niederspannungsanschlusses erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) vom 1.11.2006 sowie der Ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers.
  • Bilanzkreisvertrag – unmittelbar oder mittelbar – zwischen Lieferant und Betreiber des Übertragungsnetzes für den Ausgleich von Differenzen zwischen den Entnahmen der Kunden des Lieferanten und dessen zeitgleichen Einspeisungen.
  • Stromliefervertrag zwischen Lieferant und seinem Kunden für die Energielieferung.

Wird Strom aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen, ohne dass ein Stromliefervertrag mit einem Lieferanten existiert oder die Entnahme auf andere Weise einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann liegt eine Ersatzversorgung vor. Nähere Informationen zur Ersatzversorgung sind hier zum Download verfügbar:

Stromnetzbetreiber der Stadtwerke Baden-Baden

Unser vorgelagerter Netzbetreiber ist die Netze BW GmbH mit Sitz in Esslingen. Für die Nutzung der Mittel- und Niederspannungsnetze, der Verteilungsanlagen sowie für den zuverlässigen Betrieb der Netze sind entsprechende Netznutzungsentgelte zu entrichten.

Die Ermittlung dieser Netznutzungsentgelte basiert auf den Grundsätzen der Netzentgeltverordnung Strom (StromNEV) vom 25. Juli 2005. Diese ergänzt das am 07. Juli 2005 in Kraft getretene novellierte Energiewirtschaftsgesetz im Hinblick auf die anzuwendende Kalkulationsmethodik.

Die Abwicklung der Netznutzung erfolgt für alle Kunden diskriminierungsfrei und transparent.

Die Netznutzung für Speicherheizungsanlagen und Wärmepumpen ohne registrierende Lastgangmessung ist nach dem synthetischen Lastprofilverfahren möglich. Die Beschreibung des Verfahrens ist hier zum Download verfügbar:

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