Als Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks sind Sie verpflichtet, das Abwasser ordnungsgemäß zu entsorgen. D. h. das Abwasser über einen Kanal, sogenannte Grundstücksentwässerungskanal, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.
Abwasser ist
Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf. Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.
Nach derzeitigem Stand des Wissens ist eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich.
Von einer Gefährdung für Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen in Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ist laut aktueller Datenlage nicht auszugehen.
Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Erkrankten durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Dessen ungeachtet, beachten Sie Schutzmaßnahmen wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert.
Die Abwassergebühr wird seit dem 01.01.2011 getrennt in Schmutz- und Niederschlagswasser abgerechnet.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der abflussrelevanten Flächen (in m²) auf einem Grundstück. Abflussrelevante Flächen sind Flächen, die überbaut, befestigt oder versiegelt sind. Auf diesen Flächen kann das Niederschlagswasser nicht auf natürlichem Weg versickern und muss daher zumindest teilweise in die Kanalisation abgeleitet werden.
Änderungen z. B. versiegeln oder bebauen von Grundstücken oder der Wechsel des Gebührenpflichtigen müssen der Stadtwerke innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Sobald die Änderungsmitteilung eingegangen ist wird diese ab dem Folgemonat berücksichtigt.
Auch Neubaumaßnahmen müssen rechtzeitig, spätestens bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation mitgeteilt werden. Den Erhebungsbogen hierfür finden Sie zum Downloaden.
§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
§ 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenerhebung)
§ 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenbemessung)
§ 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
Die Kosten können Sie der Abwassersatzung entnehmen.
Montag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Mittwoch | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
Freitag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Vor-Ort-Kontrolle:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 93-28 16 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Flächenänderungen, Neubauten:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 93-28 17 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Gebührenbescheide, Mahnungen, Eigentumswechsel, Adressänderung, Widersprüche:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 93-28 81 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Gebührenbescheide, Mahnungen, Eigentumswechsel, Adressänderung:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 93-28 82 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de