Unsere Kernaufgabe als Kanalnetzbetreiber ist die Beseitigung des Abwassers auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben. Zu "Abwasser" zählt nicht nur verunreinigtes Wasser aus häuslichem, gewerblichen oder landwirtschaftlichem Gebrauch, sondern auch Niederschlagswasser, welches nicht direkt versickert, sondern über bebaute oder befestigte Flächen abfließt.
Das städtische Kanalnetz in Baden-Baden weist eine Länge von rund 400 km auf und ist teilweise schon über 100 Jahre alt.
Das Abwasser wird in Baden-Baden teilweise im Mischsystem (Regenwasser und Schmutzwasser in einer Leitung) und teilweise im Trennsystem (Regenwasser und Schmutzwasser in getrennten Leitungen) gesammelt und zur Reinigung auf die Kläranlage weitergeleitet. Das im Trennsystem gesammelte Niederschlagswasser wird möglichst ortsnah den Gewässern wie z.B. dem Oosbach, zugeführt.
Zu unseren Aufgaben gehören der Bau, die Sanierung und die Unterhaltung des Kanalnetzes inklusive der dazugehörigen technischen Bauwerke, sowie der Bereich der Grundstücksentwässerung und der Niederschlagswassergebühren.
Unser Ziel ist eine umweltschonende Beseitigung des Abwassers auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und qualitativer Aspekte.
Zusätzlich zum öffentlichen Kanalnetz gibt es die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, die ebenfalls Teil des Abwassernetzes sind und die Funktionsfähigkeit des städtischen Kanalnetzes maßgeblich mitbeeinflussen.
Werden auf dem Privatgrundstück neue Grundleitungen (erdverlegte Leitungen) hergestellt oder geändert, ist dies vor Beginn der Entwässerungsarbeiten von uns genehmigen zu lassen. Nach einer Anfrage per Mail mit Informationen zum Bauvorhaben, der Adresse des Bauherrn bzw. des Grundstückseigentümers sowie der Adresse des Baugrundstücks und ggf. Bevollmächtigungen bekommen Sie oder Ihr Architekt / Fachplaner weitere Informationen zu den geforderten Antragsunterlagen.
Nachdem wir die Entwässerungsplanung mit Ihnen bzw. Ihrem Architekten / Fachplaner abgestimmt haben, wird die geplante Entwässerung, unter Voraussetzung der Einhaltung weiterer Nebenbestimmungen, genehmigt. Die Genehmigung wird benötigt, um unsere Zustimmung zur Baufreigabe an das FG Bauordnung übermitteln zu können. Das Genehmigungsverfahren zur Entwässerung ist ansonsten unabhängig vom Bauantragsverfahren.
Nach der Genehmigung ist die Inbetriebnahme der Entwässerung per Mail bei uns zu beantragen, sodass diese nach dem Erhalt der Erlaubnis der Inbetriebnahme genutzt werden kann. Wir behalten es uns vor, die Situation vor Ort zu begutachten.
Allgemeiner Hinweis:
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen weder Feuchttücher, Küchenkrepp noch Zeitungspapier über die Toiletten entsorgt werden. Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Da diese Stoffe reißfest sind und sich nicht in Wasser auflösen, können sie zu Verstopfungen im Kanalnetz führen. Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.
Werden Pläne zum öffentlichen Kanal oder zu privaten Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück benötigt, kann uns dies in einer Anfrage über unser Online-Kontaktformular zu Planauskünften mitgeteilt werden. Teilen Sie uns hier bitte neben der Bauadresse den Grund der Anfrage mit und welche Rolle Sie hierbei einnehmen (Grundstückseigentümer, Bauherr, Tiefbaufirma). Weisen Sie ggf. Bevollmächtigungen nach.
Über unser Kanalinformationssystem können wir Ihnen einen öffentlichen Leitungsplan zukommen lassen.
Pläne zur Grundstücksentwässerung befinden sich in unserem Archiv. Hier prüfen wir unseren Aktenbestand und schicken Ihnen, soweit Pläne für Ihr Grundstück vorhanden sind, diese als PDF-Anhang in der Mailantwort zur Anfrage zu.
Die Abwassergebühr wird seit dem 1. Januar 2011 getrennt in Schmutz- und Niederschlagswasser abgerechnet. Sie ist in der Abwassersatzung von Baden-Baden festgesetzt.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der versiegelten Flächen (in m²) auf einem Grundstück, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 25 a der AbwS). Schuldner der Abwassergebühr nach § 23 Abs. 1 und 2 der Abwassersatzung der Stadt Baden-Baden ist der Grundstückseigentümer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über.
Änderungen z. B. Versiegeln oder Bebauen von Grundstücken oder der Wechsel des Gebührenpflichtigen müssen uns innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Sobald die Änderungsmitteilung eingegangen ist wird diese ab dem Folgemonat berücksichtigt.
Auch Neubaumaßnahmen müssen rechtzeitig, spätestens bei Anschluss an die öffentliche Kanalisation mitgeteilt werden. Den Erhebungsbogen zur Festsetzung der abflussrelevanten Flächen und die Ausfüllhinweise können Sie downloaden.
Sollten Sie Probleme durch Rückstau aus dem Kanal haben, können Sie uns bei Fragen gerne kontaktieren. Den Flyer zu Rückstausicherungen, in dem Sie erste Informationen über die Problematik erhalten, können Sie hier downloaden.
Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, Ihr Gebäude gegen Rückstau zu sichern (§ 20 AbwS Stadt Baden-Baden).
Ein Rückstau tritt häufig bei extremen Starkregenereignissen auf. Die Kanäle sind allerdings für solche Regenmengen nicht bemessen, weshalb grundsätzlich von einem möglichen Rückstau auszugehen ist.
Ein Kanalbeitrag wird erhoben, sobald ein Grundstück an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage durch einen Begünstigten führt zur Fälligkeit der Beiträge. Die Beiträge dienen zur teilweisen Deckung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes.
Die Kanalbeiträge werden für die erstmalige Anschaffung oder Herstellung des öffentlichen Kanalnetzes sowie für dessen später notwendig werdende Vergrößerung oder Ausdehnung erhoben.
Die Beitragsschuld ist grundsätzlich abhängig von der Größe des Grundstückes und der im Bebauungsplan für das Grundstück ausgewiesenen baulichen Nutzbarkeit.
Die Beitragsschuld entsteht…
… wenn das bebaute bzw. unbebaute Grundstück an die endgültig hergestellte Anlage angeschlossen wird.
… wenn die Einrichtung angeschlossen wird.
… wenn die fertig gestellte leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden kann.
Ein Leitungsrecht ist ein Recht, das einem Energie- oder Telekommunikationsversorger bzw. Entsorgungsbetrieb von einem Grundstückseigentümer gegeben wird, um eine Leitung unter oder über dessen Grundstück zu führen. Leitungen können in diesem Fall zum Beispiel Strom-, Gas- oder Telefonleitungen bzw. Kanäle sein. Diese Leitungen und die dazugehörigen Leitungsrechte sind in den meisten Fällen unverzichtbar für die Ver- bzw. Entsorgung der Bevölkerung.
Diese Vereinbarungen (Bewilligungen) erlauben Ver- und Entsorgungsbetrieben, entsprechende Leitungen über Grundstücke zu führen und sind im Grundbuch eingetragen. Im Einzelfall wird immer versucht, eine gütliche Einigung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer zu erzielen.
Was ist der Unterschied zwischen einer dinglichen Sicherung und einer Baulast?
Die dingliche Sicherung ist im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Baulast von privatrechtlicher Natur.
Es handelt sich dabei um persönliche Dienstbarkeiten zugunsten bestimmter Personen oder Grunddienstbarkeiten zugunsten bestimmter Grundstückseigentümer.
Durch eine Baulast entsteht - im Gegensatz zur dinglichen Sicherung - keine direkte Rechtsbeziehung zwischen den Grundstückseigentümern, da sie gegenüber der Baurechtsbehörde erklärt wird.
Nur durch eine öffentlich-rechtliche Baulast kann somit ein rechtliches Hindernis, das die Erteilung einer Baugenehmigung (oder auch Entwässerungsgenehmigung) hemmt, aus dem Weg geräumt werden.
Eine zivilrechtliche dingliche Sicherung vermag diese öffentlich-rechtliche Wirkung nicht zu erzielen.
Dennoch kann eine zusätzlich oder auch ergänzende privatrechtliche Absicherung sinnvoll sein, um Ansprüche auch gegenüber Baulastgebern durchsetzen zu können.
Sowohl Baulasten als auch dingliche Sicherungen sind gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.
Dingliche Sicherungen werden in der II. Abteilung des Grundbuchs eingetragen, Baulasten im Baulastenverzeichnis.
Die Abwassergebühr wird seit dem 1. Januar 2011 getrennt in Schmutz- und Niederschlagswasser abgerechnet.
Montag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Dienstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Mittwoch | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Donnerstag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
Freitag | 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Sekretariat:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-7801 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Genehmigung und Inbetriebnahme:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-7805, - 7807, -7809 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Planauskünfte:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-78193, -7805, -7807, -7809 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Niederschlagwassergebühr:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-7816, -7817, -7881, -7882 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Rückstau aus der Kanalisation:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-7805, -7807, -7809 oder per Mail an:tb-entsorgung@swbad.de
Kanalbeitrag:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-7881 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de
Leitungsrechte:
Sie erreichen uns unter Tel.: 07221 277-7881, -7805, -7807, -7809 oder per Mail an: tb-entsorgung@swbad.de